Gewässerordnung Angelverein Mengeringhausen e.V.

1. Allgemeines

 

Die nachfolgenden Bestimmungen sind für alle Vereinsmitglieder und Gastangler an den Vereinsgewässern verbindlich. Die Gewässerordnung wird den Mitgliedern ausgehändigt. Gastangler können die Gewässerordnung an der Ausgabestelle und an der Hütte am Auslauf der Teichanlage einsehen. Unkenntnis schützt vor Strafe nicht.

 

2. Verhalten an den Gewässern

 

Jeder Angler hat auf die natürlichen Lebensgemeinschaften im und am Gewässer Rücksicht zu nehmen und damit den Naturschutz und Landschaftschutz zu sichern.  Gewässerverunreinigungen, Atemnot von Fischen und Fischsterben sind umgehend dem Vorstand des Angelverein Mengeringhausen e.V. zu melden. Ist keiner aus diesem Personenkreis erreichbar, so ist die nächste Polizeidienststelle zu informieren. Das Wegwerfen oder Liegenlassen von Abfall ist verboten. Sämtlicher Müll ist wieder mitzunehmen. Die Ufer, deren Befestigung sowie sonstige wasserbauliche Anlagen aller Art dürfen nicht beschädigt werden. Fahrzeuge aller Art sind auf den dafür vorgesehenen Stellflächen bzw. an Wegrändern abzustellen. Das Zelten und Anlegen oder Unterhalten offener Feuerstellen (auch Einweggrills usw.) ist an den Gewässern verboten.

 

3. Mitzuführende Papiere

 

Tagesschein (kann außerhalb der Öffnungszeiten der Ausgabestelle direkt am Gewässer erworben werden), Bundesfischereischein

 

4. Mitzuführende Geräte

 

Unterfangkescher in geeigneter Größe, Hakenlöser, Maßband, Messer und Fischtöter.

 

5. Anzahl und Ausstattung der Angeln

 

An allen Vereinsgewässern sind zwei Handangeln, davon eine Raubfischangel, erlaubt. Drillingshaken sind nicht zum Friedfischangeln erlaubt. Die Angelrute ist stets unter Aufsicht zu halten. Die Angeln sind entsprechend dem Angelzweck zu wählen bzw. zusammenzustellen. Alle anderen Fanggeräte sind verboten. Das Angeln ist nur vom Ufer aus gestattet.

 

6. Anfüttern und Köder

 

Geangelt werden darf mit allen gängigen Ködern. Anfüttern ist nicht gestattet.

 

7. Gewässeraufsicht

 

Polizeibeamte, Fischereiaufseher und Vorstandsmitglieder des Vereins sind weisungsbefugt. Diesen Personen sind auf Verlangen alle mitzuführenden Papiere und Geräte und der Fang vorzuzeigen. Ihren Anweisungen ist unverzüglich Folge zu leisten.

 

Vom Vereinsvorstand befugte Aufsichtspersonen sind ebenfalls berechtigt, unbekannte Angler an den Vereinsgewässern auf die Angelerlaubnis hin zu überprüfen.

 

8. Umgang mit dem gefangenen Fisch

 

Das Tierschutzgesetz schreibt zwingend vor, dass einem Tier ohne vernünftigen Grund keine Schmerzen oder sonstige Leiden zugefügt werden dürfen. Demzufolge ist nach rechtskräftigen Gerichtsurteilen jegliche Lebendhälterung von Fischen und das Angeln mit den lebenden Köderfischen verboten. Maßige Fische sind also sofort waidgerecht zu töten.

 

Maßige Edelfische dürfen nicht zurück gesetzt werden. Ein Verkauf oder Tausch der gefangenen Fische ist nicht gestattet. Untermaßige Fische sind vorsichtig vom Haken zu lösen und schonend ins Gewässer zurück zu setzen. Gesetzliche Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten.

 

9. Haftung

 

Jeder Angler ist für den Schaden, den er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, selbst verantwortlich. Das Betreten, Angeln und Nutzen der Teichanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Für Unfälle wir von dem Gewässereigentümer sowie vom Angelverein Mengeringhausen keine Haftung übernommen. Für die Ergiebigkeit und den Ertrag des Gewässers haftet der Inhaber des Fischereirechtes nicht.

 

10. Verstöße gegen die Gewässerordnung

 

Verstöße gegen die Gewässerordnung werden bei Vereinsmitgliedern entsprechend der Satzung des Angelverein Mengeringhausen e.V. geahndet, Verstöße von Gastanglern gegen die Gewässerordnung mit dem umgehenden Einzug der Angelerlaubnis.

 

11. Änderungen der Gewässerordnung

 

Diese Gewässerordnung wird den aktuellen Gegebenheiten ständig angepasst.

 

 

Bad Arolsen, 1. März 2020